§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des  Verkäufers erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der  Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des  Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, bzw.. Einkaufsbedingungen sind hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsschluß

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur  Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht  befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die aber den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

4. Der Auftraggeber hat das Recht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz in Verbindung mit § 361a BGB sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung, durch Erklärung des Widerrufs von dem Vertrag zu lösen. Unter Kaufleuten gilt eine Frist von 5 Werktagen, sofern das Fernabsatzgestz keine andere Regelung vorsieht. Die Auftragsbestätigung gilt als zugegangen, sobald der Auftraggeber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, gewöhnlich mit Zugang auf dem Server auf dem sich sein E-Mail-Account befindet, der Übertragung mittels Faxgerät bzw. der postalischen Zusendung. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Widerruf ist durch E-Mail oder durch einen anderen dauerhaften Datenträger zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der First. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Zustimmung des Auftraggebers begonnen hat; spätestens jedoch drei Monate nach Vertragsschluß. Das Widerrufsrecht erlischt ebenfalls, wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung eine vom Standard abweichende Leistung erbringen muss.

Standard bei Radialventilatoren: Drehrichtung und Ausbalssstellung RD/LG 0, 90, 180 und 270, Bauart B4 bzw. B5, Drehstrom-Normmotor.

Für Zubehör sowie für Axialventilatoren gilt, dass es sich grundsätzlich um Sonderausführungen handelt.

§3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der  Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum  gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen  und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort), ausschliesslich Verpackung.

§4 Liefer - und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere  Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei  Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der  Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des  noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag  zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,  hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung  frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung  verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,

hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung  in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und  Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die  Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks  Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne  Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§6 Gewährleistung

1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für  mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem  Lieferscheindatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Orginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

3. Der Käufer muss der Kundendienstleistung des  Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach  Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.

4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, daß:

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und  anschliessender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer  geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass  Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder  Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist  ausgeschlossen.

7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer  stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend  die Gewährleistung für die Produkte und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. Dies gilt nicht für  Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das  Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer  aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner  Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %  übersteigen.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.  Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,  jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des  Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit) Eigentum des Verkäufers  unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im  folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im  ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er  nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer  bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese  Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei Vertragswidrigen Verhalten des Käufers -  insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware  zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware  durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -  kein Rücktritt vom Vertrage. Sofern nicht anders vereinbart gilt stets der Verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Käufers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltsverkäufer über.

§8 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die  Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der  Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers  Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer  über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung  anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer  berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den  Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich  der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,  so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn es Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung,  auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§9 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§10 Patente

1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüche aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom  Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung ist,  dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die  behauptete Rechtsverletzung ausschliesslich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen  ist.

2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er  entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bzgl. der angeblich verletzten Patente beschafft oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Fall des Austausches gegen den  Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.

§11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen  unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§12 Haftungsbeschränkungen

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen  dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,  Teilnichtigkeit

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des  Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Osnabrück ausschliesslich  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen  Geschäftsbedingungen oder Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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